Feuerversicherung
Haftpflicht schützt bei Regressforderungen
Seit dem 01.01.2018 können vollständige Regressforderungen an Besitzer von Gebäuden gestellt werden, von denen aus ein Feuer auf ein benachbartes Gebäude und/oder einen benachbarten Betrieb übergreift. Prüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung, denn nur die springt im Ernstfall ein!
Hintergrund: Aufhebung des Feuerregressverzichtsabkommens (RVA) zum 31.12.2017
Zum Ende des Jahres 2017 wurde das „Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen” (RVA) aufgehoben.
Welcher Gedanke stand ursprünglich hinter dem RVA?
Da in der Vergangenheit oftmals nur unzureichende Haftpflichtlösungen für übergreifende Feuerereignisse und Explosionen zur Verfügung standen, wurde im Jahr 1961 das Feuerregressabkommen ins Leben gerufen. Die Feuerversicherer einigten sich darauf, bei Schäden im heutigen Wert von 150.001 € bis 600.000 € auf Regressansprüche untereinander zu verzichten. Im Versicherungsfall sollte der Regressverzicht die geregelte Fortführung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherungsnehmers gewährleisten. Ausnahmen bildeten selbstverständlich von Versicherungsnehmern vorsätzlich verursachte Schadenfälle.
Das Regressverzichtsabkommen war rechtsverbindlich für alle ihm beigetretenen Versicherer. Demzufolge war der Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung bislang weitgehend durch das RVA im Falle des Übergreifens eines Feuers auf eine benachbarte Sache vor Regressansprüchen geschützt.
Warum wurde das RVA beendet?
Die Möglichkeiten in der Haftpflichtversicherung haben sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verbessert. Im Vergleich zu den 1960er-Jahren bieten heutige Produktlösungen ausreichende Optionen für eine risikogerechte Absicherung und decken potenzielle Regressforderungen ab. Damit ist das RVA nicht mehr notwendig.
Handlungsbedarf: Jetzt Versicherungsschutz prüfen!
Fangen Sie das gegebenenfalls neu entstandene Risiko mit dem passenden Versicherungsschutz ab und schützen Sie Ihre Existenz.
Der Versicherungsschutz für Regressansprüche der Feuerversicherer bei übergreifenden Feuer- und/oder Explosionsschäden ist im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung und der darin integrierten Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) geregelt. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsschutz über einen separat ausgestalteten UHV-Vertrag geregelt ist.
Aktuelle Haftpflichtversicherungen bieten ausreichenden Schutz. Wie aktuell sind die Bedingungen Ihrer Betriebshaftpflicht- versicherung? Sind die Versicherungssummen ausreichend und risikogerecht gewählt? Ist der Versicherungsumfang marktführend?
Als „Standard-Deckungssumme“ hat sich eine pauschale Versicherungssumme in Höhe von 5 Mio. € am Markt etabliert. Diese ist jedoch in vielen Fällen nicht ausreichend.
Wir empfehlen dringend die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens zum Anlass zu nehmen, um die Versicherungs- summen Ihrer Haftpflichtversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls Summenerhöhungen vorzunehmen.
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