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Vollmachten und Verfügungen

Vollmachten und Verfügungen

Im Fall der Fälle selbstbestimmt bleiben

Aktuell haben nur 26 % der Bundesbürger in einer Vorsorgevollmacht bestimmt, welche Person für sie Entscheidungen treffen soll, wenn sie es selbst nicht mehr können. Denn ab Beginn der Volljährigkeit sind wir juristisch eigenständige Personen. Dann dürfen auch Eltern nicht mehr für uns entscheiden und handeln, wenn wir zeitweise oder dauerhaft nicht einwilligungsfähig sind. Selbst Krankenakten dürfen nicht eingesehen werden. Dass wir unsere Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann schnell durch Unfall oder Krankheit passieren. Dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Ohne Vollmachten entscheiden und handeln unter Umständen Fremde z. B. in den Bereichen Gesundheit, Finanzen, Behörden, Post und bei Selbständigen sogar im Geschäft an unserer Stelle.

Bekannt ist ein Fall, in dem ein Ehepaar im eigenen Haus zusammenlebte und der Mann pflegebedürftig wurde. Da das Ehepaar keine rechtliche Vorsorge getroffen hatte, wurde die Ehefrau vom Betreuungsgericht als Betreuerin bestellt. Die Eheleute freuten sich darüber und versuchten, ihr bisheriges Leben im Rahmen der Möglichkeiten fortzuführen. Sie unternahmen Kurz- und Wochenendreisen und die Frau holte Bargeld aus dem Geldautomaten.

Als Jahre später eine gerichtliche Überprüfung der Finanzen erfolgte, zeigte sich, dass die Ehefrau unzureichend über ihre Pflichten als Betreuerin informiert war. Sie führte die Finanzen nicht getrennt und konnte für die meisten Ausgaben keine Belege beibringen. Das gemeinsam ausgegebene Geld galt als veruntreut. Das Gericht verlangte von der Ehefrau die Rückzahlung von 30.000 €. Aus Sicht der Frau handelte es sich um ihr eigenes Geld.

Die Ehefrau war gezwungen, eine Hypothek auf das gemeinsame Haus aufzunehmen. Außerdem wurde ein kostenpflichtiger, gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Durch eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung hätte dies verhindert werden können.

In einem weiteren Fall hatte eine Frau vorgesorgt und ihren Sohn für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, bevollmächtigt. Die Vollmachten und Verfügungen wurden mithilfe von Vordrucken aus Internetportalen erstellt.

Erst als die Frau pflegebedürftig war, stellte sich heraus, dass die Vordrucke nicht rechtskonform waren und nicht von den Banken anerkannt wurden. Der Sohn konnte keine Bankgeschäfte für seine Mutter tätigen und sich nicht um den Immobilienbesitz kümmern.

Obwohl in diesem Fall beide der Meinung waren, alles geregelt zu haben, waren die Verfügungen wertlos und nicht rechtskonform. Dies würde kürzlich in einem BGH-Urteil bestätigt: Vollmachten und Verfügungen müssen konkret ausformuliert sein, um den Willen des Patienten rechtlich umsetzen zu können (Az. XII ZB 61/16).

Es empfiehlt sich für jeden, der volljährig ist, eine Gesamtvollmacht, die aus Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht besteht, zu erstellen. Eltern sollten ergänzend eine Sorgerechtsverfügung erstellen, in der sie einen Vormund oder Pfleger ihres Vertrauens für die Kinder bestimmen.

Ihr afm Berater informiert Sie gerne darüber, welche Wünsche und Vorstellungen Sie in die Vollmachten und Verfügungen einfließen lassen können, und bietet Ihnen einen kostengünstigen Zugang zu einer rechtssicheren Gestaltung. Die Ausfertigung, inhaltliche Überprüfung sowie die rechtliche Beurteilung und Bewertung der Angaben übernehmen kooperierende Rechtsanwälte, die selbständig in eigener Kanzlei tätig sind.

Anschließend erfolgt die Registrierung der Vollmachten im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer inkl. einer regelmäßigen Aktualisierung der Verträge.

Durch die Kooperation ist die Erstellung der Dokumente deutlich günstiger als direkt in der Kanzlei oder im Notariat.

Sie erhalten auf diese Weise rechtskonforme, anwaltliche Vollmachten, ohne zum Anwalt zu gehen. Vollmachten und Verfügungen

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