Vollmachten und Verfügungen
Der einzige Weg, im Betreuungsfall selbstbestimmt zu bleiben
Rund 75 % der Bevölkerung haben keine Patientenverfügung (Forsa 2014), an die 90 % keine Vorsorgevollmacht. Der einzige Weg, im Betreuungsfall selbstbestimmt zu bleiben, sind rechtskonforme Gesamtvollmachten mit Verfügungen.
Jeder, auch ein junger Mensch, kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, wichtige Dinge des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich und selbstbestimmt regeln zu können. In diesem Fall wird ein anderer über das „Ob“ und „Wie“ bezüglich der persönlichen Angelegenheiten entscheiden. Das betrifft medizinische Maßnahmen genauso wie Vermögensangelegenheiten oder Handlungen im geschäftlichen Bereich. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag (eigene Anordnung oder Betreuungsverfügung, der Autor) oder von Amts wegen (keine Vollmacht, der Autor) einen Betreuer.“ (§ 1896 Absatz 1, Satz 1 BGB)
Ohne Vollmacht „entmündigt“ und fremdbestimmt
Immer wieder diskutieren Betroffene, Experten und Journalisten zum Thema „Betreuung und Vollmachten“ im Fernsehen. Das Thema bewegt. TV-Sender berichten von Missbrauch durch Fremde oder die Gängelung und Überforderung nahestehender amtlich eingesetzter Betreuer wie Ehepartner oder Eltern erwachsener Kinder durch das Rechtssystem. Den Schaden haben unter Betreuung Stehende und deren Angehörige. Die zentrale Frage, ob Berufsbetreuer zu viel Macht haben, ist nicht geklärt, so Experten. Es gibt integre und engagierte Berufsbetreuer und ehrenamtliche Betreuer und es gibt – wie überall – schwarze Schafe.
Fall „Familie kann nicht über das Vermögen des Vaters verfügen“ [YouTube]
Die Frage nach der Qualität der Betreuung wird kaum gestellt, mahnen Verbandsvertreter der Berufsbetreuer. Die Beispiele aus dem wahren Leben sind schockierend. Betreute und Angehörige haben oft nichts zu sagen und bleiben außen vor. Selbst Ehepartner dürfen in vielen Fällen ihre Partner nicht betreuen. Im Betreuungsfall (Unfall, Krankheit, Alter) treffen Gerichte und Berufsbetreuer Entscheidungen über Gesundheit, Aufenthalt und Vermögen. Viele Menschen haben für den Fall, dass sie selbst nicht mehr für sich sprechen können, keine Gesamtvollmachten erstellt, weil sie einem verbreiteten Irrtum unterliegen: Sie erwarten ein automatisches Vertretungsrecht des Ehepartners. Das gibt es jedoch nicht. Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist.
Fall „Ehefrau wird zur Betreuerin bestellt“ [YouTube]
Mit Vollmachten selbstbestimmt
Nur mit rechtskonformen Vollmachten bleiben Sie im Betreuungsfall selbstbestimmt. Im Betreuungsrecht heißt es unter § 1896, Absatz 2: „Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können.“ Dafür kann man rechtlich vorsorgen, indem man eine rechtskonforme Vorsorgevollmacht ausfertigen lässt. Daran sollte man rechtzeitig denken, denn der Betreuungsfall kann auch in jungen Jahren durch Unfall oder Krankheit eintreten. Auch wenn Betreuung nur zeitweise notwendig wird, ist es sinnvoll, diese Zeit durch eine Vollmacht mit einer Person eigener Wahl geregelt zu wissen.
Handlungsbedarf: die Betreuungsfälle werden steigen
Aktuell stehen rund 1,4 Millionen Menschen unter Betreuung. Experten erwarten angesichts der älter werdenden Bevölkerung künftig wesentlich mehr Betreuungsfälle. Nach Aussage von Richtern sind die Betreuungsgerichte schon heute überlastet. Jeden Monat wird das Bundesnotarregister durchschnittlich rund 20.000 Mal von den Betreuungsgerichten angefragt – Tendenz steigend. Etwa 10 % der Angefragten sind laut Vorsorgeregister als Inhaber einer Vorsorgevollmacht eingetragen. Insgesamt sind rund 2,7 Millionen Personen registriert, die Vollmachten besitzen. Das sind nur knapp 4 % der Bevölkerung.
Rechtskonform über den Anwalt oder Notare
Rechtanwälte und Notare übernehmen die Ausfertigung rechtskonformer Vollmachten und Verfügungen. Sie haften für den Inhalt. Man kann das auch über Formulare von Verbänden, Städten und Gemeinden, Ministerien oder aus dem Internet regeln. Davor warnen jedoch Experten. Der Ersteller haftet selbst für den Inhalt und die Vorlagen entsprechen teilweise nicht dem aktuellsten Stand. Jedoch scheuen viele Menschen den Gang zum Anwalt und die vermeintlich hohen Kosten. Deshalb bringen wir über eine Beratungsplattform Mandanten und Anwälte auf einfache Weise zusammen.
Sie als Vollmachtgeber legen mittels einer Software selbständig Ihre Wünsche und Vorstellungen fest, welche in Ihre Vollmachten einfließen sollen. Ein afm Berater begleitet Sie bei der Softwareanwendung. Die Erstellung der Vollmachten, die inhaltliche Überprüfung der Angaben sowie die rechtliche Beurteilung und Bewertung von Wünschen und Vorstellungen übernehmen die kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien.
Ihr afm Berater informiert Sie gerne über die Möglichkeiten, rechtskonforme Vollmachten und Verfügungen erstellen zu lassen.
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