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Haben Sie eine rechtssichere, auf Ihr Unternehmen abstimmte Versorgungsordnung?
Eine Versorgungsordnung bringt Klarheit und Ordnung in die Versorgungsregeln des Unternehmens. Hiermit werden häufig auftretende Missverständnisse und arbeitsrechtliche Risiken für das Unternehmen nachhaltig vermieden.
Viele Unternehmen nutzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherungen und Pensionskassen als Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung der Belegschaft. Teilweise werden auch Unterstützungskassen angeboten, um zusätzliche Förderungsmöglichkeiten bereitzustellen. Häufig beteiligt sich das Unternehmen an dem Versorgungsaufwand, indem zumindest ersparte Lohnnebenkosten als Zuschuss in die Versorgung des Mitarbeiters mit eingebracht werden. Immer häufiger werden in Anbetracht der sinkenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gezielten Steigerung der Bindungswirkungen einer betrieblichen Altersversorgung auch feste Arbeitgeberzuschüsse oder die vollständig von einer Entgeltumwandlung unabhängige arbeitgeberfinanzierte Zusage betrieben.
Den Unternehmen ist allerdings oft nicht bewusst, dass eine arbeitsrechtliche Zusage eingegangen wird, für die es haftet. Eine insgesamt haftungsmindernde Gestaltung ist im Zuge eines rechtssicheren Kollektivvertrages zwar möglich, die genauen Regelungen für den festgelegten Arbeitgeberzuschuss oder die Arbeitgeberzusage werden allerdings häufig vernachlässigt.
Unternehmen gehen oftmals davon aus, dass im Rahmenvertrag mit dem beauftragten Versicherer auch dies geregelt sei, was allerdings ein Trugschluss ist. Es treten zahlreiche praktische Fragen auf, die mit einer Versorgungsordnung geregelt werden müssen.
Beispiele für häufig im Unternehmen ungeregelte Fragen im Zusammenhang mit Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung:
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- Wird der Zuschuss sofort gezahlt, nach der Probezeit oder generell erst nach einer Wartezeit?
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- Erhalten auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte die gleiche Leistung?
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- Ab welchem Zeitpunkt steht dem Mitarbeiter die Leistung zu, wenn er das Unternehmen vorzeitig verlässt?
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- Wird der Zuschuss auch während einer Elternzeit oder nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei langer Krankheit geleistet?
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- Kann der Zuschuss bei geänderter Rechtslage ohne eine individuelle Zustimmung aller Mitarbeiter angepasst werden?
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- Kann der Zuschuss angerechnet werden, sollte der Gesetzgeber oder ein Tarifvertrag grundsätzlich obligatorische Arbeitgeberleistungen einführen?
Eine im Vorfeld erstellte Versorgungsordnung kann hier Abhilfe schaffen. Da es eine für alle Unternehmen und Fallkonstruktionen passende Ideallösung nicht geben kann, sollte die Versorgungsordnung individuell für das einzelne Unternehmen gestaltet werden. Die individuellen Unternehmensziele und Besonderheiten können dabei optimal berücksichtigt werden.
Wir verfügen auch in diesem Zusammenhang über einen umfangreichen Erfahrungsschatz, der in die wichtige Gestaltung der Versorgungsordnung Ihres Unternehmens einfließen kann. Mit unserer professionellen Unterstützung können Sie sich darauf verlassen, ein individuell abgestimmtes und rechtssicheres Konzept für Ihr Unternehmen zu erhalten.
Eine Versorgungsordnung – zusätzlich zum Kollektivvertrag mit dem Versicherer – schafft Klarheit und schützt vor Haftungsrisiken.
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