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Risikovorsorge

Risikovorsorge

Absicherung der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Für ein Un­ter­neh­men kann die Ar­beits­unfähig­keit ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführers (GGF) er­heb­li­che fi­nan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen ha­ben. Je länger die Dau­er der Ge­halts­fort­zah­lung bei Krank­heit im Ge­sell­schaf­ter­ver­trag ver­ein­bart ist, de­sto mehr Li­qui­dität muss für die­sen Fall vor­ge­hal­ten wer­den. Ins­be­son­de­re dann, wenn ne­ben der Fort­zah­lung des Ge­hal­tes auch wei­te­re Kos­ten, bspw. für einen Stell­ver­tre­ter, an­fal­len.

Risikovorsorge Ge­gen die­ses Ri­si­ko der Ge­halts­fort­zah­lung kann ei­ne GmbH sich mit ei­ner Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung für die Dau­er der Ge­halts­fort­zah­lung ab­si­chern. So hat das Un­ter­neh­men ei­ne fes­te kal­ku­la­to­ri­sche Kos­ten­größe in Form der Bei­träge, die ge­ge­be­nen­falls als ab­zugsfähi­ge Be­triebs­aus­ga­ben steu­er­min­dernd an­ge­setzt wer­den können.

Wei­ter­hin pro­fi­tiert auch der Geschäftsführer selbst von ei­ner sol­chen Re­ge­lung: Je länger die Ge­halts­fort­zah­lung im Ge­sell­schaf­ter­ver­trag fest­ge­legt ist (und dann durch die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung über­nom­men wird), de­sto später kann das pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld ein­set­zen, was die pri­va­ten Ver­si­che­rungs­bei­träge senkt. Ein pri­va­tes Kran­ken­ta­ge­geld ab dem 365. Tag ist z. B. we­sent­lich güns­ti­ger als et­wa ab dem 43. oder 183. Tag.

Risikovorsorge Risikovorsorge Auch für die Ge­halts­fort­zah­lung bei Er­kran­kung von Mit­ar­bei­tern gibt es Ab­si­che­rungslösun­gen

Die Um­la­ge U1 ist ein fi­nan­zi­el­ler Pflicht­bei­trag be­stimm­ter Ar­beit­ge­ber zur so­li­da­ri­schen Fi­nan­zie­rung ei­nes Aus­gleichs für die Ar­beit­ge­be­r­auf­wen­dun­gen im Fal­le der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall an Ar­beit­neh­mer. An dem Um­la­ge­ver­fah­ren neh­men die­je­ni­gen Ar­beit­ge­ber teil, die in der Re­gel nicht mehr als 30 Ar­beit­neh­mer beschäfti­gen. Ha­ben die teil­neh­men­den Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit zu leis­ten, er­stat­ten ih­nen die Kran­ken­kas­sen auf An­trag aus der Um­la­ge je nach Sat­zung zwi­schen 50 und 80 % der Auf­wen­dun­gen. Es han­delt sich al­so um ei­ne Ent­gelt­fort­zah­lungs­ver­si­che­rung für Ar­beit­ge­ber für ma­xi­mal sechs Wo­chen.

Durch die­ses im Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz ge­re­gel­te so­ge­nann­te U1-Ver­fah­ren soll ver­hin­dert wer­den, dass klei­ne­re Un­ter­neh­men durch die Erfüllung der Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­sprüche ih­rer Ar­beit­neh­mer fi­nan­zi­ell über­las­tet wer­den.

Trotz der Um­la­ge­re­ge­lung ent­steht im Fall der Lohn­fort­zah­lung bei Krank­heit ein Ei­gen­an­teil des Ar­beit­ge­bers zwi­schen 20 und 50 % des Brut­to­ge­hal­tes.

Risikovorsorge Das Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz gilt nicht für Un­ter­neh­men mit mehr als 30 Mit­ar­bei­tern, die­se können nicht am Um­la­ge­ver­fah­ren teil­neh­men. Hier trägt so­mit der Ar­beit­ge­ber das vol­le Ri­si­ko für die ge­sam­te Dau­er der Ge­halts­fort­zah­lung.

Fi­nan­zi­el­le Pla­nungs­si­cher­heit schafft auch hier die Rück­de­ckung des Ar­beit­ge­ber­ri­si­kos der Lohn­fort­zah­lung:

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