Risikovorsorge
Absicherung der Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Für ein Unternehmen kann die Arbeitsunfähigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Je länger die Dauer der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit im Gesellschaftervertrag vereinbart ist, desto mehr Liquidität muss für diesen Fall vorgehalten werden. Insbesondere dann, wenn neben der Fortzahlung des Gehaltes auch weitere Kosten, bspw. für einen Stellvertreter, anfallen.
Gegen dieses Risiko der Gehaltsfortzahlung kann eine GmbH sich mit einer Rückdeckungsversicherung für die Dauer der Gehaltsfortzahlung absichern. So hat das Unternehmen eine feste kalkulatorische Kostengröße in Form der Beiträge, die gegebenenfalls als abzugsfähige Betriebsausgaben steuermindernd angesetzt werden können.
Weiterhin profitiert auch der Geschäftsführer selbst von einer solchen Regelung: Je länger die Gehaltsfortzahlung im Gesellschaftervertrag festgelegt ist (und dann durch die Rückdeckungsversicherung übernommen wird), desto später kann das private Krankentagegeld einsetzen, was die privaten Versicherungsbeiträge senkt. Ein privates Krankentagegeld ab dem 365. Tag ist z. B. wesentlich günstiger als etwa ab dem 43. oder 183. Tag.
Auch für die Gehaltsfortzahlung bei Erkrankung von Mitarbeitern gibt es Absicherungslösungen
Die Umlage U1 ist ein finanzieller Pflichtbeitrag bestimmter Arbeitgeber zur solidarischen Finanzierung eines Ausgleichs für die Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an Arbeitnehmer. An dem Umlageverfahren nehmen diejenigen Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen auf Antrag aus der Umlage je nach Satzung zwischen 50 und 80 % der Aufwendungen. Es handelt sich also um eine Entgeltfortzahlungsversicherung für Arbeitgeber für maximal sechs Wochen.
Durch dieses im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelte sogenannte U1-Verfahren soll verhindert werden, dass kleinere Unternehmen durch die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer finanziell überlastet werden.
Trotz der Umlageregelung entsteht im Fall der Lohnfortzahlung bei Krankheit ein Eigenanteil des Arbeitgebers zwischen 20 und 50 % des Bruttogehaltes.
Das Aufwendungsausgleichsgesetz gilt nicht für Unternehmen mit mehr als 30 Mitarbeitern, diese können nicht am Umlageverfahren teilnehmen. Hier trägt somit der Arbeitgeber das volle Risiko für die gesamte Dauer der Gehaltsfortzahlung.
Finanzielle Planungssicherheit schafft auch hier die Rückdeckung des Arbeitgeberrisikos der Lohnfortzahlung:
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