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Verschärfte Probezeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern

GGF-Vorsorge

Verschärfte Probezeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Diverse Gerichts­ur­teile und ei­ne bisher nicht einheitli­che Handhabung in den Fi­nanzverwal­tun­gen hat im­mer wieder für Ver­unsi­cherung dar­über gesorgt, wann ei­ne Kapitalgesellschaft ihrem Ge­schäftsfüh­r­en­den Gesellschaf­ter (GGF) erstmalig ei­ne Pensi­ons­zusage er­teilen darf.

Dazu gibt es nun ein neues Schrei­ben des Bundesmi­nisteriums für Fi­nan­zen (BMF) vom 14.12.2012 (IV C 2 – S 2742/10/10001).

Zeit zwischen Dienstbeginn und Zusageerteilung ist entscheidend

Nach dem Ergebnis der Erört­erun­gen mit den obers­ten Fi­nanzbehör­den der Län­der soll künftig folgen­de Auf­fassung vertre­ten wer­den: Als Pro­bezeit bei Pensi­ons­zusa­gen an GGF von Kapitalgesellschaf­ten ist der Zeit­raum zwi­schen Dienstbeginn und der erstmaligen Ver­einbarung ei­ner schriftli­chen Pensi­ons­zusage zu ver­stehen, also die zusagefreie Zeit.

Nicht zur Pro­bezeit zählt die versorgungs­freie Zeit. Das ist der Zeit­raum zwi­schen der Er­teilung ei­ner Pensi­ons­zusage und der erstmaligen An­spruchsbe­rechtigung.

Zeitliche Vorgaben auch für „unternehmensbezogene“ Probezeit

Für die steuerli­che Be­ur­teilung ei­ner Pensi­ons­zusage ist regelmäßig ei­ne Pro­bezeit von zwei bis drei Jah­ren als aus­rei­chend anzuse­hen. Laut BMF-Schrei­ben nicht betrieb­lich, sondern durch das Gesellschafterverhältnis ver­anlasst, ist die Er­teilung ei­ner Pensi­ons­zusage an den GGF unmit­telbar nach der An­stellung und ohne die un­ter Fremden übli­che Er­pro­bung.

Ne­ben der personenbezogenen gibt es noch die un­ternehmensbezogene Pro­bezeit: Ein or­dent­li­cher und ge­wissenhaf­ter Ge­schäftslei­ter ei­ner neu ge­gründe­ten Kapitalgesellschaft werde ei­nem gesellschaftsfremden Ge­schäftsfüh­rer erst dann ei­ne Pensi­on zusa­gen, wenn er die künftige wirt­schaftli­che Ent­wicklung und damit die Leis­tungs­fähigkeit des Un­ternehmens zuverlässig ab­schät­zen könne. Hierzu bedürfe es in der Regel ei­nes Zeit­raumes von min­des­tens fünf Jah­ren.

Verzichtbar sei ei­ne Pro­bezeit bei Un­ternehmen, die aus ei­ge­ner Erfahrung Kenntnis­se über die Befähigung des Ge­schäftsfüh­rer ha­ben und de­shalb die Er­trags­erwar­tun­gen auf­grund der bisherigen un­ternehmeri­schen Tätigkeit hinrei­chend ab­schät­zen könn­ten. Die­se Krite­ri­en sei­en bei ei­nem Un­ternehmen erfüllt, das schon seit Jah­ren tätig ist und nur sein Rechtskleid ändert (Umfirmierung), wie bei­spielsweise bei Be­gründung ei­ner Betriebs­aufspal­tung oder ei­ner Umwandlung, wenn der bisherige er­pro­bte Ge­schäftsfüh­rer das Un­ternehmen fortführt.

Bei einem Management-Buy-out reicht rund ein Jahr

Wird ein Un­ternehmen durch sei­ne bisherigen leiten­den An­ge­stell­ten „auf­gekauft“ und füh­ren die­se An­ge­stell­ten den Betrieb in Ge­stalt ei­ner neu ge­gründe­ten Kapitalgesellschaft als Ge­schäftsfüh­rer fort (Management-Buy-out), so kann es aus­rei­chen, wenn bis zur Er­teilung der Zusage nur rund ein Jahr abgewartet wird.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die angemessene Probezeit

- Ei­ne un­ter Ver­stoß gegen ei­ne angemessene Pro­bezeit er­teilte Pensi­ons­zusage ist durch das Gesellschafterverhältnis ver­anlasst und führt nach den Grundsät­zen des BMF-Schreibens vom 28.05.2002 zu ei­ner ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung im Sinne des § 8 Ab­satz 3 Satz 2 KStG. Aus­schlaggebend ist die Si­tuati­on beim Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwart­schaft auch nach Ab­lauf der angemessenen Pro­bezeit nicht zu ei­ner fremdver­gleichsge­rechte­ren Pensi­ons­zusage wird.

- Das gilt auch dann, wenn die Pensi­ons­zusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht wird.

- Die Möglichkeit ei­ner Auf­hebung der ur­sprüngl­i­chen und des Ab­schlus­ses ei­ner neuen Pensi­ons­zusage nach Ab­lauf der an­ge­messenen Pro­bezeit bleibt hiervon unberührt.

WICHTIG: Das BMF gibt mit dem Stich­tag 29.07.2010 noch ei­nen großzügigen Dis­pens für Altfälle. Ab diesem Da­tum ist allerdings die Einhal­tung der Pro­bezei­ten strikt zu beach­ten. Das gilt im Üb­rigen auch für Un­ter­stützungs­kassenzusa­gen, da de­ren steuerli­che An­erken­nung im § 4d EStG an die An­erken­nung ei­ner gleich­artigen Pensi­ons­zusage geknüpft ist.

Un­se­re Exper­ten über­prüfen gerne Ihre eventuell be­stehen­de Versorgungs­zusage.

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