GGF-Vorsorge
Verschärfte Probezeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Diverse Gerichtsurteile und eine bisher nicht einheitliche Handhabung in den Finanzverwaltungen hat immer wieder für Verunsicherung darüber gesorgt,
wann eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführenden Gesellschafter (GGF) erstmalig eine Pensionszusage erteilen darf.
Dazu gibt es nun ein neues Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 14.12.2012 (IV C 2 – S 2742/10/10001).
Zeit zwischen Dienstbeginn und Zusageerteilung ist entscheidend
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll künftig folgende Auffassung vertreten werden: Als Probezeit bei Pensionszusagen an GGF von Kapitalgesellschaften ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage zu verstehen, also die zusagefreie Zeit.
Nicht zur Probezeit zählt die versorgungsfreie Zeit. Das ist der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung.
Zeitliche Vorgaben auch für „unternehmensbezogene“ Probezeit
Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Laut BMF-Schreiben nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, ist die Erteilung einer Pensionszusage an den GGF unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung.
Neben der personenbezogenen gibt es noch die unternehmensbezogene Probezeit: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft werde einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zuverlässig abschätzen könne. Hierzu bedürfe es in der Regel eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren.
Verzichtbar sei eine Probezeit bei Unternehmen, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführer haben und deshalb die Ertragserwartungen aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend abschätzen könnten. Diese Kriterien seien bei einem Unternehmen erfüllt, das schon seit Jahren tätig ist und nur sein Rechtskleid ändert (Umfirmierung), wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung, wenn der bisherige erprobte Geschäftsführer das Unternehmen fortführt.
Bei einem Management-Buy-out reicht rund ein Jahr
Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (Management-Buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusage nur rund ein Jahr abgewartet wird.
Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die angemessene Probezeit
- Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 28.05.2002 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist die Situation beim Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechteren Pensionszusage wird.
- Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht wird.
- Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt.
WICHTIG: Das BMF gibt mit dem Stichtag 29.07.2010 noch einen großzügigen Dispens für Altfälle. Ab diesem Datum ist allerdings die Einhaltung der Probezeiten strikt zu beachten. Das gilt im Übrigen auch für Unterstützungskassenzusagen, da deren steuerliche Anerkennung im § 4d EStG an die Anerkennung einer gleichartigen Pensionszusage geknüpft ist.
Unsere Experten überprüfen gerne Ihre eventuell bestehende Versorgungszusage.
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