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Datenversicherung - Versicherbarkeit von Datenverlusten

Datenversicherung

Versicherbarkeit von Datenverlusten

Das Be­triebs­gebäude oder die Be­trieb­sein­rich­tung ge­gen Feu­erschäden zu ver­si­chern, ist für einen Un­ter­neh­mer ei­ne Selbst­verständ­lich­keit. Dass Da­ten­ver­lus­te eben­falls zu im­men­sen Schäden führen können und ei­ner Ab­si­che­rung bedürfen, wird von vie­len je­doch un­terschätzt.

Je nach Art der Da­ten können sich durch Da­ten­ver­lus­te ne­ben Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten auch An­sprüche Drit­ter er­ge­ben. Da­bei ist grob zu un­ter­schei­den, ob es sich um ei­ge­ne oder frem­de Da­ten han­delt, ob die Da­ten ver­nich­tet oder ab­han­den ge­kom­men sind oder sich ggf. im Verfügungs­be­reich nicht be­rech­tig­ter Drit­ter be­fin­den.

Da­ten wer­den heut­zu­ta­ge hauptsächlich auf elek­tro­ni­schen Da­ten­trägern ge­spei­chert, was in Ver­bin­dung mit dem In­ter­net ei­ne be­son­de­re Ge­fahr dar­stellt. Aber auch in Pa­pier­form können durch den Ver­lust von Da­ten er­heb­li­che Kos­ten ent­ste­hen.

Geschäfts­un­ter­la­gen in Pa­pier­form (Ak­ten, Ord­ner etc.)
Die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Un­ter­la­gen nach ei­nem Feu­er- oder Lei­tungs­was­ser­scha­den sind in der Re­gel höher als der rei­ne Sach­wert. Oh­ne Zu­satz­de­ckung ist in der In­halts­ver­si­che­rung nur der rei­ne Sach­wert ver­si­chert, nicht aber die Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten. Aus die­sem Grund soll­ten Sie in Ih­rer In­halts­ver­si­che­rung auf die De­ckungs­er­wei­te­rung „Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten von Geschäfts­un­ter­la­gen“ so­wie auf ei­ne aus­rei­chen­de Haf­tungs­s­um­me hierfür ach­ten.

Ähn­lich ist es mit Da­ten, die auf Da­ten­trägern ge­spei­chert sind. Ne­ben den übli­chen Ge­fah­ren wie Feu­er, Lei­tungs­was­ser etc. können die emp­find­li­chen elek­tro­ni­schen An­la­gen und Geräte bzw. Da­ten­träger schnell z. B. auch auf­grund un­sach­gemäßer Be­die­nung oder Kurz­schluss beschädigt wer­den. Die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Da­ten sind eben­falls höher als der rei­ne Sach­wert und bedürfen ei­ner be­son­de­ren Ab­si­che­rung. In der Elek­tro­nik­ver­si­che­rung fin­den Sie zwei Möglich­kei­ten der Ab­si­che­rung: Zum einen die „Da­ten­ver­si­che­rung“ (Ver­lust von Da­ten in­fol­ge ei­nes ver­si­cher­ten Sach­scha­dens) und zum an­de­ren die vom De­ckungs­schutz er­heb­lich wei­ter rei­chen­de „er­wei­ter­te Da­ten­ver­si­che­rung“ (Ver­lust von Da­ten, oh­ne dass ein ver­si­cher­ter Sach­scha­den vor­aus­ge­gan­gen ist; da­von aus­ge­nom­men sind je­doch ins­be­son­de­re Da­ten­ver­lus­te durch Vi­ren). Auf ei­ne aus­rei­chen­de Haf­tungs­s­um­me soll­te auch hier ge­ach­tet wer­den.

Be­son­ders kost­spie­lig kann es wer­den, wenn sich nicht verfügungs­be­rech­tig­te Drit­te die Da­ten an­eig­nen. Cy­ber­ri­si­ken wer­den bei der Ri­si­ko­ana­ly­se von Un­ter­neh­men häufig un­terschätzt.

Mit 31 % sind Ha­cker und mit 19 % ei­ge­ne Mit­ar­bei­ter (ver­se­hent­lich/un­red­lich) die häufigs­ten Ver­ur­sa­cher von Da­ten­miss­brauch/Da­ten­rechts­ver­let­zun­gen. Pro Wo­che wer­den 733 ge­stoh­len ge­mel­de­te Lap­tops al­lein am Pa­ri­ser Flug­ha­fen gezählt, 36 % al­ler Da­ten­rechts­ver­let­zun­gen ste­hen im Zu­sam­men­hang mit mo­bi­len End­geräten, mehr als je­des zwei­te Un­ter­neh­men ist schon ein­mal Ziel ei­nes ernst zu neh­men­den Hacke­r­an­griffs ge­wor­den und es ver­ge­hen durch­schnitt­lich 156 Ta­ge zwi­schen der Da­ten­rechts­ver­let­zung und de­ren Ent­de­ckung. Dies sind alar­mie­ren­de Zah­len, die zu ei­nem Um­den­ken bei der Ri­si­ko­ana­ly­se be­we­gen soll­ten.

Ei­ne Haf­tung des Un­ter­neh­mens bzw. Un­ter­neh­mers lässt sich aus di­ver­sen recht­li­chen Grund­la­gen her­lei­ten. Zu nen­nen sind hier u. a. un­be­grenz­te Scha­den­er­satz­an­sprüche so­wie Bußgel­der (7 BDSG; 43 BDSG; 823 BGB; 239 Abs. 4, Satz 2, 261 HGB; 91 Abs. 2 AktG). Darüber hin­aus gibt es di­ver­se ver­trag­li­che An­sprüche, ins­be­son­de­re der PCI bzw. des PCI-DSS (Pay­ment Card In­dus­try Da­ta Se­cu­ri­ty Stan­dard). Generation 60+ - Beispiel Unfall - hohe Kosten entstehen Ne­ben der Haf­tung zeigt das Schau­bild, in wel­chen Be­rei­chen eben­falls Ri­si­ken aus dem Netz dro­hen.

Im Scha­den­fall kom­men auf die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men di­ver­se Kos­ten zu. Bei­spiel­haft sind Kos­ten für fo­ren­si­sche Dienst­leis­tun­gen, Ver­tei­di­gungs-, Wie­der­her­stel­lungs- (Da­ten­pro­gram­me, Netz­wer­ke etc.), Kri­sen­ma­na­ge­ment-, PR- und Präven­ti­ons­kos­ten zu nen­nen. Da­ne­ben können Entschädi­gungs­zah­lun­gen ge­genüber Drit­ten in­fol­ge ei­ner Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung, Be­triebs­un­ter­bre­chung oder Er­trags­ausfällen so­wie Löse­geld­for­de­run­gen zum Tra­gen kom­men.

Die Ver­si­che­rungs­bran­che hat für der­ar­ti­ge Scha­denfälle spe­zi­el­le Po­li­cen ent­wi­ckelt, die so­wohl die Haf­tung für Dritt- als auch Ei­genschäden ab­deckt. Je­doch un­ter­schei­den sich die Pro­duktlösun­gen er­heb­lich von­ein­an­der – das für Sie rich­ti­ge Pro­dukt fin­den wir an­hand ei­ner ausführ­li­chen Ri­si­ko­ana­ly­se. Wir be­ra­ten Sie ger­ne persönlich! Cyberrisiken - Schadensbeispiele

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