Betriebsrente 2018
Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Weil die gesetzliche Rente für viele Arbeitnehmer im Alter bei Weitem nicht ausreichen wird, stärkt die Bundesregierung ab 01.01.2018 die Betriebsrente. Die Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) soll auch Arbeitnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen ermöglichen, fürs Alter vorzusorgen. Was sich für Sie ändert, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Weshalb ist die Reform der Betriebsrenten wichtig?
Nur jeder zweite Beschäftigte in Deutschland hat derzeit eine Betriebsrente. Vor allem Geringverdiener und Mitarbeiter kleinerer Unternehmen stehen oft ohne bAV da. Ihnen droht Altersarmut, weil die gesetzliche Rente bei Weitem nicht ausreicht. Die betriebliche Altersversorgung hilft, diese Lücke zu schließen. Sie ist damit eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Die Bundesregierung möchte mit der Reform der Betriebsrente deren Verbreitung fördern.
Was ändert sich für mich, wenn ich bereits eine betriebliche Altersversorgung habe?
Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt erst ab 2022 für die bestehende Entgeltumwandlung.
Die Erhöhung des Förderrahmens
Bisher ist es möglich, Beträge im Umfang von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzuzahlen. Für das Jahr 2017 ist dies ein Betrag in Höhe von 3.048 €.
Wer mehr sparen will, kann dies tun: Zusätzlich können bis zu 1.800 € pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. nicht genutzt wird.
Ab dem 01.01.2018 wird der Förderrahmen auf Beträge in Höhe von insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % bleiben dabei weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % sind lediglich steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a. F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.
Es gibt künftig also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.
Förderung von Geringverdienern
Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn sie Geringverdienern ab 2018 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen.
Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 € bis höchstens 480 € im Kalenderjahr. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber 30 % des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Zu den Geringverdienern zählen laut Gesetz Arbeitnehmer, deren Monatsbruttogehalt nicht mehr als 2.200 € beträgt. Damit können auch Auszubildende von der Förderung für Geringverdiener profitieren.
Freibetrag in der Grundsicherung – Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!
Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, das heißt aus einer betrieblichen Altersversorgung, Basisrente oder einem Riestervertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu rund 200 € unberücksichtigt (der Freibetrag wird regelmäßig angepasst) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Neue flexible Beitragsnachzahlungsmöglichkeiten
Wenn Sie in Elternzeit sind, zum Arbeiten ins Ausland gehen oder als Angestellter in der Ansparphase so lange krank sind, dass Sie deswegen kein Gehalt mehr beziehen und deshalb Ihre Beiträge zur Betriebsrente nicht zahlen können, gibt es nun die Möglichkeit der steuerfreien Nachzahlung.
Gesetzlicher Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss
Jeder Arbeitgeber muss zukünftig 15 % (pauschal) des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Erweiterte Fördermöglichkeit bei Abfindungszahlungen
Wird aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, können daraus in bestimmter Höhe steuerfreie Einmalzahlungen in die eigene betriebliche Altersversorgung getätigt werden.
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