bAV Aktuell
Interessante Informationen, neue Urteile und Rechtsprechungen
Kabinett beschließt Änderung des Betriebsrentengesetzes: Zwang zur Überprüfung interner Versorgungsregelungen
Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben können.
Die neuen Regelungen sollen zum 01.01.2018 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, die den angestrebten weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung unterstützt.
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag Stellung nehmen kann.
Interne Versorgungsregelungen überprüfen: Eine Versorgungsordnung schafft Transparenz!
Der Artikel hat Ihnen einen Ausblick auf die Veränderungen gegeben, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf Sie zukommen. Doch wann haben Sie zuletzt Ihre firmeninternen Regelungen diesbezüglich geprüft oder sind Sie gerade dabei, eine einheitliche Regelung in Ihrem Unternehmen zu formulieren?
Eine Versorgungsordnung kann hier Abhilfe schaffen. Da es eine für alle Unternehmen und Fallkonstruktionen passende Ideallösung nicht geben kann, sollte die Versorgungsordnung individuell für das einzelne Unternehmen gestaltet werden. Die individuellen Unternehmensziele und Besonderheiten können dabei optimal berücksichtigt werden.
Wir verfügen auch in diesem Zusammenhang über einen umfangreichen Erfahrungsschatz, der in die wichtige Gestaltung der Versorgungsordnung Ihres Unternehmens einfließen kann. Mit unserer professionellen Unterstützung können Sie sich darauf verlassen, ein individuell abgestimmtes und rechtssicheres Konzept für Ihr Unternehmen zu erhalten. Eine Versorgungsordnung – zusätzlich zum Kollektivvertrag mit dem Versicherer – schafft Klarheit und schützt vor Haftungsrisiken.
Neues BMF-Schreiben bezüglich der Auslagerung von Betriebsrenten zur Bilanzbereinigung auf einen Pensionsfonds
Das Bundesfinanzministerium (BMF) befasst sich in seiner Mitteilung vom 10.07.2015 näher mit den steuerlichen Folgen, die Übertragungen von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften auf Pensionsfonds nach sich ziehen.
Arbeitgeber können Pensionsverpflichtungen (z. B. laufende Renten) und Pensionsanwartschaften zu einem bestimmten Anteil auf einen Pensionsfonds übertragen. Die Leistungen an diese Fonds, die zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der bestehenden und erdienten Verpflichtungen und Anwartschaften (Past Service) erbracht werden, dürfen auf Antrag des Arbeitgebers für die Höhe der für den erdienten Anteil rückgestellten Pensionsverpflichtungen sofort und für den überschreitenden Anteil in den zehn Wirtschaftsjahren nach der Übertragung gleichmäßig als Betriebsausgaben verbucht werden (§ 4e Abs. 3 Satz 1 EStG).
Als Past Service gilt zukünftig ausschließlich der nach § 2 BetrAVG erdiente Teil der Zusage inklusive der darauf fest zugesagten Rentendynamik. Der zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Teil der Zusage ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Der noch im BMF-Schreiben vom 26.10.2006 vorgesehene alternative Berechnungsansatz in Form des „Teilwert-/Barwert-Quotienten“ wird für Auslagerungen ab dem 01.01.2016 aufgehoben.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ist zu beachten, dass sich wegen des Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbots der Past Service auf Basis von Dienstzeiten ab dem Zusagedatum (nicht ab dem Diensteintritt) ergibt.
Gerade GGF, welche die Wichtigkeit dieser Thematik z. B. vor dem Hintergrund eines geplanten Unternehmensverkaufes, einer Nachfolgeregelung oder aber einer Bilanzbereinigung zur Verbesserung von Bilanzkennziffern für sich erkannt haben, sollten noch in diesem Jahr aktiv werden, um von den im Einzelfall günstigeren steueroptimierten Bedingungen letztmalig zu profitieren. Unter Umständen führt die noch in diesem Jahr gültige Berechnung nach einem Quotienten zu einem deutlich höheren, steuerlich sofort abzugsfähigen und bilanzbereinigten Versorgungsanteil.
Unsere Experten überprüfen hierzu Ihre Versorgungszusage und erarbeiten für Sie individuelle Lösungsalternativen.
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