Ich möch­te den kosten­losen Newslet­ter afm Update Firmenkun­den, der mich per E-Mail über das betrieb­li­che Risiko- und Versi­cherungs­management und die betrieb­li­che Mit­arbeiterversorgung in­formiert, abonnie­ren.

Frau  Herr 
Die Hinweise zu den Nutzungsbedingungen habe
ich gelesen.*

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit pro­blem­los vom Newslet­ter wieder ab­melden. Am En­de ei­nes jeden Newsletters fin­den Sie ei­nen ent­spre­chen­den Ab­meldelink.

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um sich abzumelden.

Ich möch­te den kosten­losen Newslet­ter afm Update Privatkun­den, der mich per E-Mail über aktuel­le Themen rund um Versi­cherun­gen, Vorsorge und Vermögen in­formiert, abonnie­ren.

Frau  Herr 
Die Hinweise zu den Nutzungsbedingungen habe
ich gelesen.*

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit pro­blem­los vom Newslet­ter wieder ab­melden. Am En­de ei­nes jeden Newsletters fin­den Sie ei­nen ent­spre­chen­den Ab­meldelink.

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um sich abzumelden.

Ich möchte das afm Update Firmenkunden weiterempfehlen an:

Frau  Herr 

Meine Angaben

Frau  Herr 

Wir garantieren Ihnen, dass die Daten nur für den gewünschten Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

Ich möchte das afm Update Privatkunden weiterempfehlen an:

Frau  Herr 

Meine Angaben

Frau  Herr 

Wir garantieren Ihnen, dass die Daten nur für den gewünschten Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

PRIVATKUNDEN FIRMENKUNDEN KONTAKT WEITEREMPFEHLEN
Verschärfte Probezeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern

bAV

Die Qual der Wahl bei Renteneintritt – Rente oder Kapital?

Fol­gen­de Si­tua­ti­on – wel­che Ih­nen si­cher­lich be­kannt vor­kommt: Ihr Mit­ar­bei­ter oder Ih­re Mit­ar­bei­te­rin erhält vom Ver­sor­gungs­träger ein Schrei­ben, aus dem her­vor­geht, dass er oder sie in den Ge­nuss der Ver­sor­gung kommt. Ar­beit­neh­mer ste­hen dann vor der Wahl, ob sie statt ei­ner le­bens­lan­gen Ren­te ei­ne ein­ma­li­ge Ka­pi­tal­zah­lung in An­spruch neh­men wol­len. Wel­che Ent­schei­dungs­hil­fen ge­ben Sie Ih­rer Mit­ar­bei­te­rin oder Ih­rem Mit­ar­bei­ter an die Hand?

Für wel­che Al­ter­na­ti­ve sich der ein­zel­ne Ar­beit­neh­mer ent­schei­det, hängt we­sent­lich von wirt­schaft­li­chen Über­le­gun­gen ab. So spielt im­mer wie­der die Fra­ge der Bei­trags­pflicht in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung von Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ei­ne Rol­le. Auf die steu­er­li­che Be­trach­tung bei die­sem Sach­ver­halt ge­hen wir in ei­ner der nächs­ten Aus­ga­ben ein.

Bei Mit­ar­bei­tern, die pri­vat kran­ken­ver­si­chert sind, spielt die Bei­trags­pflicht der Leis­tun­gen aus der be­trieb­li­chen Vor­sor­ge kei­ne Rol­le. Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung un­ter­lie­gen seit dem 01.01.2004 un­abhängig von der Leis­tungs­art (Ren­te oder Ka­pi­tal) grundsätz­lich der Bei­trags­pflicht zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Aus­ge­nom­men hier­von sind Ren­ten, die den Be­trag von 134,75 € mo­nat­lich nicht über­schrei­ten. Für die Fest­stel­lung, ob die­ser Grenz­wert über­schrit­ten wird oder nicht, wer­den sämt­li­che Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu­sam­men­ge­rech­net.

Bei Ka­pi­tal­aus­zah­lun­gen gilt 1/120 der Ka­pi­tal­leis­tung als fik­ti­ver mo­nat­li­cher Zahl­be­trag. Auch hier wer­den dann kei­ne Bei­träge fällig, wenn die so er­rech­ne­te fik­ti­ve mo­nat­li­che Ren­te den Be­trag von 134,75 € nicht über­steigt. Da­mit sind für das Jahr 2013 Ka­pi­tal­zah­lun­gen bis 16.170 € bei­trags­frei. Für ei­ne mo­nat­li­che Ren­te in Höhe von 134,75 benötigt ein ak­tu­ell 65-Jähri­ger ein Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von ca. 30.000 €.

Bei Aus­zah­lung ei­ner le­bens­lan­gen mo­nat­li­chen Ren­te wäre die Ren­te so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei. Würde sich der­sel­be Ar­beit­neh­mer das Ver­sor­gungs­ka­pi­tal aus­zah­len las­sen, würde die Ein­zugs­stel­le ei­ne fik­ti­ve Ren­te in Höhe von 250 € (30.000 €/120) er­rech­nen. Da die­se Ren­te über der Frei­gren­ze liegt, würden dann Bei­träge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung an­fal­len.

Es lohnt sich al­so, sich vor der Ent­schei­dung für ei­ne Ren­te oder ei­ne Ka­pi­tal­aus­zah­lung ins­be­son­de­re die bei­trags­recht­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten näher an­zu­se­hen.



bAV Aktuell

Neue Urteile und Rechtssprechungen

Pen­si­ons­zu­sa­ge – Drin­gen­der Hand­lungs­be­darf nach Tren­nung oder Schei­dung

Aus ak­tu­el­lem An­lass wol­len wir Ih­nen be­rich­ten, wie wich­tig es ist, bei be­ste­hen­den Ver­sor­gungs­zu­sa­gen von Ge­sell­schaf­ter-Geschäftsführern (GGF) im Rah­men ei­ner Über­prüfung und Neu­ord­nung der Zu­sa­ge ein­deu­tig zu klären, ob es sich bei der Ehe­frau – lt. In­halt der Zu­sa­ge – um die ak­tu­el­le Ehe­frau han­delt. Die Fol­gen, wel­che aus ei­ner veränder­ten Le­bens­pla­nung re­sul­tie­ren können, greift das fol­gen­de Ur­teil auf:

Der Bun­des­ge­richts­hof hat für be­herr­schen­de GGF in langjähri­ger Recht­spre­chung grundsätz­lich eta­bliert, dass ein Er­die­nungs­zeit­raum von zehn Jah­ren ge­ge­ben sein muss, da­mit die Zu­sa­ge als be­trieb­lich und nicht als ge­sell­schafts­recht­lich ver­an­lasst gilt.

Nun hat­te das Fi­nanz­ge­richt (FG Ber­lin-Bran­den­burg, 30.1.2013, 12 K 12227/10, Re­vi­si­on ein­ge­legt: BFH I R 17/13) zu ent­schei­den, ob nach dem Tod der als Hin­ter­blie­be­ne in die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf­ge­nom­me­nen Ehe­gat­tin ei­ne an­de­re Hin­ter­blie­be­ne die­se „er­setzt“ oder ob in­so­weit wie­der ei­ne Neu­zu­sa­ge an­zu­neh­men ist, für die wie­der­um ein zehnjähri­ger Er­die­nungs­zeit­raum gilt. Im strit­ti­gen Fall war seit der Ein­set­zung ei­ner neu­en Part­ne­rin nur ein Er­die­nungs­zeit­raum von acht Jah­ren und zehn Mo­na­ten er­sicht­lich und der Be­trieb­sprüfer nahm ei­ne ver­deck­te Ge­win­nausschüttung (vGA) an. Im ent­schie­de­nen Fall war die (später ver­stor­be­ne) ers­te Ehe­frau na­ment­lich be­nannt, die späte­re Le­bens­gefähr­tin (und dann Ehe­frau) wur­de in­halt­lich und vom Be­trag her in glei­cher Höhe als Hin­ter­blie­be­ne in die Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­be­zo­gen.

Die Rich­ter ga­ben dem Fi­nanz­amt recht und er­kann­ten auf vGA. Denn maßgeb­lich ist, dass die GmbH nach dem Tod der ers­ten Ehe­frau von ih­rer ver­trag­li­chen Zu­sa­ge ei­ner Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung frei ge­wor­den war. So­mit stand es der GmbH in recht­li­cher Hin­sicht auch frei, zu­guns­ten der Le­bens­gefähr­tin und dann zwei­ten Ehe­frau ei­ne neue Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung zu­zu­sa­gen oder hier­von ab­zu­se­hen. Der Be­ur­tei­lung zu­grun­de zu le­gen war nicht ei­ne fik­ti­ve, son­dern viel­mehr die kon­kret er­teil­te Zu­sa­ge, die sich in der Fra­ge der Wit­wen­ver­sor­gung zunächst aus­sch­ließlich auf die na­ment­lich be­nann­te ers­te Ehe­frau be­zog und die nach de­ren Tod er­satz­los ent­fal­len war.

Hier­von aus­ge­hend stell­te die der zwei­ten Ehe­frau er­teil­te Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ei­ne Er­wei­te­rung der im Ju­ni 1999 be­ste­hen­den Zu­sa­ge dar. Ergänzend ist dar­auf zu ver­wei­sen, dass die zwei­te Ehe­frau zwar nicht er­heb­lich, aber doch im­mer­hin mehr als fünf Jah­re später ge­bo­ren ist als die ers­te, so­mit nach der sta­tis­ti­schen Le­bens­er­war­tung ei­ne mehr als fünf Jah­re länge­re Zah­lungs­ver­pflich­tung der Kläge­rin aus ei­ner künf­ti­gen Wit­wen­ver­sor­gung zu er­war­ten ist. Auch dies spricht da­ge­gen, die geänder­te Zu­sa­ge als bloße „Wie­der­her­stel­lung" ei­nes früher­en Zu­stands zu wer­ten. Da­mit liegt ei­ne Neu­zu­sa­ge vor, die bei Nicht­ein­hal­ten des bei GGF er­for­der­li­chen zehnjähri­gen Er­die­nungs­zeit­raums zu ei­ner vGA führt. Die Ent­schei­dung ist nun beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig.

Tipp: Die na­ment­li­che Be­nen­nung von Hin­ter­blie­be­nen soll­te bei GGF ver­mie­den wer­den – dies gilt nicht nur für Pen­si­ons­zu­sa­gen, son­dern auch für je­de Art der Zu­sa­ge.

Häufig wur­den die Ver­sor­gun­gen von GGF in der „Ver­gan­gen­heit“ getätigt und nie wie­der ak­tua­li­siert und/oder über­prüft. In ei­nem Kun­den­fall soll­te ei­ne Re­ge­lung zur Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung laut Zu­sa­ge „später“ er­fol­gen. Das war dann aber auch schon sie­ben Jah­re her und es ist nichts ein­deu­tig ge­re­gelt wor­den.

Neh­men Sie die­ses Bei­spiel zum An­lass, um Ih­re be­ste­hen­de Ver­sor­gung von un­se­ren Ex­per­ten über­prüfen zu las­sen.



Be­fris­tet beschäftig­te Mit­ar­bei­ter können von ar­beit­ge­ber­fi­nan­zier­ter bAV aus­ge­schlos­sen wer­den

Häufig wer­den Ar­beit­neh­mer nur be­fris­tet beschäftigt, teil­wei­se über einen länge­ren Zeit­raum. Da stellt sich die Fra­ge, ob Ar­beit­neh­mer in be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­sen von ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung des Ar­beit­ge­bers pro­fi­tie­ren oder ob sie wirk­sam aus­ge­schlos­sen wer­den dürfen.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in ei­nem ak­tu­el­len Fall (BAG, 15.1.2013, 3 AZR 4/11) sei­ne Recht­spre­chung zu be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­sen bestätigt. Der Aus­schluss von be­fris­tet beschäftig­ten Mit­ar­bei­tern aus der bAV ei­nes Ar­beit­ge­bers verstößt we­der ge­gen § 4 Abs. 2 TzBfG noch ge­gen den Gleich­heits­satz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Aus­schluss ist sach­lich ge­recht­fer­tigt.

Denn nach ständi­ger Recht­spre­chung des „Pen­si­ons­se­na­tes“ ist es sach­lich ge­recht­fer­tigt, nur vorüber­ge­hend beschäftig­te Ar­beit­neh­mer von be­trieb­li­chen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus­zu­sch­ließen. Die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung bezweckt u. a., die Be­triebstreue des Ar­beit­neh­mers zu fördern und zu be­loh­nen. Bei nur vorüber­ge­hen­der Beschäfti­gung ist der Ar­beit­ge­ber nicht dar­an in­ter­es­siert, den Ar­beit­neh­mer an den Be­trieb zu bin­den. Erst mit der Be­gründung ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses ent­steht nach der Ver­sor­gungs­ver­ein­ba­rung ei­ne ge­si­cher­te be­triebs­ren­ten­recht­li­che Rechts­po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers. Die während des be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses er­brach­te Be­triebstreue wird da­durch aus­rei­chend berück­sich­tigt, dass die im be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis zurück­ge­leg­te Beschäfti­gungs­zeit bei der Über­nah­me in ein un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis an­ge­rech­net wird. Wenn sich das un­be­fris­te­te Ar­beits­verhält­nis un­mit­tel­bar an­sch­ließt, zählt die Beschäfti­gungs­zeit vom Be­ginn der be­fris­te­ten Tätig­keit an.



Un­klar­hei­ten bei Be­triebs­ren­ten ge­hen zu­las­ten des Ar­beit­ge­bers

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG, 9.10.2012, 3 AZR 539/10) hat­te sich mit der Fra­ge zu be­fas­sen, ob ei­ner (ehe­ma­li­gen) Ar­beit­neh­me­rin ei­ne Be­triebs­ren­te zu­stand. Denn die Ver­sor­gungs­ord­nung nahm Be­zug auf die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung – Leis­tun­gen soll­ten er­fol­gen „für die Dau­er der fest­ge­stell­ten Be­rufs- und Er­werbsunfähig­keit so­wie der Ren­ten­zah­lung durch den Ren­ten­ver­si­che­rungs­träger nach Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses“. Nun hat­te sich aber 2001 der ge­setz­li­che In­va­li­ditäts­be­griff geändert – ei­ne Ren­te kann nun auch bei teil­wei­ser oder vol­ler Er­werbs­min­de­rung ge­zahlt wer­den.

In die­sem Fall war die Kläge­rin mit ei­ner be­triebs­be­ding­ten ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Kündi­gung ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung aus­ge­schie­den. Die Kläge­rin er­hielt vier Mo­na­te nach dem Aus­schei­den ei­ne ge­setz­lich Ren­te we­gen teil­wei­ser, später we­gen vol­ler Er­werbs­min­de­rung. Es ging um ei­ne mo­nat­li­che Ren­te in Höhe von 205 €.

Der Pen­si­ons­se­nat ent­schied, dass es nicht – wie der Ar­beit­ge­ber ar­gu­men­tiert hat­te – dar­auf an­kom­me,dass die Kläge­rin we­gen der Er­werbs­min­de­rung aus­ge­schie­den sei. Denn es sei vom Wort­laut der Be­stim­mung und bei un­be­stimm­tem Wort­sinn vom wirk­li­chen Wil­len der Be­trieb­s­par­tei­en und dem be­ab­sich­tig­ten Zweck aus­zu­ge­hen – und hier gab es kei­nen Zu­sam­men­hang zwi­schen dem Grund des Aus­schei­dens und der Er­werbs­min­de­rung. Zum zwei­ten sa­hen die obers­ten Rich­ter in der Über­nah­me der so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ter­mi­no­lo­gie „Er­werbsunfähig­keit“ bzw. „Be­rufs­unfähig­keit“ einen Ver­weis auf das SGB, das seit 2001 nur die Er­werbs­min­de­rung kennt, und ent­schie­den, dass ei­ne zeit- und in­halts­dy­na­mi­sche Ver­wei­sung auf das je­weils gel­ten­de So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht vor­lie­ge. Sta­ti­sche Ver­wei­se sind nach Auf­fas­sung der Rich­ter die Aus­nah­me und müssen da­her deut­lich zum Aus­druck ge­bracht wer­den.

TIPP: Älte­re Ver­sor­gungs­ord­nun­gen soll­ten über­prüft wer­den. Ins­be­son­de­re bei Ver­knüpfung mit Rück­de­ckungs­ver­si­che­run­gen ist auf ei­ne kon­gru­en­te For­mu­lie­rung und Ver­weis auf die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu ach­ten.

Un­se­re Ex­per­ten un­terstützen Sie ger­ne bei der Über­prüfung Ih­rer be­ste­hen­den Ver­sor­gungs­stra­te­gie.

« zurück Weiterempfehlen
Trenner
Facebook Xing Email Drucken AFM Logo
Trenner

© 2013 afm assekuranz-finanz-makler GmbH | Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung | www.afm-gruppe.de

 

Der Newsletter ist exklusiv für unsere Kunden bestimmt. Wenn Sie diesen nicht mehr erhalten möchten, können Sie sich hier abmelden.