bAV Aktuell
Interessante Informationen, neue Urteile und Rechtsprechungen
Handlungsdruck auf bestehende Versorgungssysteme aufgrund aktueller Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.07.2014 entschieden, dass Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets als Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einzuordnen sind und damit der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen. Unerheblich für diese Zuordnung ist insoweit, ob die Beiträge durch den Arbeitgeber eingebracht oder vom Arbeitnehmer privat einbezahlt wurden. Unerheblich ist dabei auch, ob es sich um eine „regulierte“ oder eine „deregulierte“ Pensionskasse handelt.
Im Falle von Direktversicherungen hatte das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden (BVerfG, 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08), dass bei einer „privaten“ Fortführung nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf die versicherte Person/den ehemaligen Arbeitnehmer die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen keinen Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V darstellen. Denn in diesem Fall, so die Verfassungsrichter, sei die Direktversicherung aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und „typisierend“ einer privaten Lebensversicherung gleichzustellen.
Den Unterschied zur Direktversicherung begründet das BSG damit, dass Pensionskassen – anders als Kapital- bzw. Lebensversicherungsunternehmen – in ihren Aktivitäten von vornherein auf den Zweck der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beschränkt sind (sogenannte institutionelle Abgrenzung). Auf den Punkt gebracht: Ein Versicherungsvertrag kann auch außerhalb der bAV abgeschlossen werden, einen Pensionskassenvertrag gibt es nur im Rahmen der bAV.
Wir halten es für möglich, dass auch diese Entscheidung des BSG durch das Bundesverfassungsgericht überprüft wird. Die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde sind schwer kalkulierbar, es ergibt sich jedenfalls nicht automatisch eine inhaltliche Übertragung des Urteils zur Direktversicherung auf die Pensionskasse.
Für die meisten Arbeitnehmer ist die private Fortführung eines Pensionskassenvertrages aufgrund der diesbezüglichen Doppelbelastung mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter Renditeaspekten nicht attraktiv.
Nutzen Sie die aktuelle Rechtslage als Anstoß und lassen Sie Ihr bestehendes Versorgungskonzept von unseren erfahrenen Beratern daraufhin analysieren, ob es noch die aktuellen Anforderungen hinsichtlich Rechtslage, administrativen Aufwands und Ihrer personalpolitischen Zielsetzung erfüllt.
Aktuelles zu Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern: Handlungsdruck für bestehende Versorgungszusagen aufgrund aktueller Rechtsprechung und Niedrigzinsumfeld
Pensionsleistung an GGF ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis?
Viele Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) enthalten zusätzlich zu einem festen Pensionsalter auch noch die Zusatzbedingung, dass eine Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen muss (sogenannte Ausscheideerfordernis). Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH 23.10.2013, I R 89/12) darüber zu entscheiden, was passiert, wenn gegen diese schriftlich fixierte Bedingung verstoßen wird. Und die Antwort war klar: Es liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
Was war geschehen?
Die Zusage eines GGF sah eine einmalige Kapitalzahlung vor, wenn er nach vollendetem 60. Lebensjahr aus dem Dienst der Gesellschaft ausscheidet. Die GmbH zahlte das Versorgungskapital an den GGF aus, als dieser die Altersgrenze erreichte. Das Dienstverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Die Auszahlung war aber vertraglich davon abhängig, dass das Dienstverhältnis beendet ist. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt.
Es ist immer zwingend auf den Wortlaut der Pensionszusage abzustellen. Erhält der GGF eine Leistung, die ihm wie im entschiedenen Fall noch nicht zustand, liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor. Die Fälligkeit von Finanzierungsmitteln ist davon fein säuberlich zu unterscheiden.
Veranlassen Sie jetzt einen Zusagen-Check, um böse Überraschungen zu vermeiden!
Zwischen der Einrichtung Ihrer steueroptimierten Versorgungszusage und dem Leistungsbezug liegen in der Regel viele Jahre, in denen sich wirtschaftlich, gesetzlich und im Privatbereich vieles ändern kann. Daher ist eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung Ihrer Versorgung unabdingbar – siehe Urteil in dieser Ausgabe. Nur so können Risiken rechtzeitig erkannt werden, um Ihre geplanten Versorgungsziele im Alter, bei Invalidität oder zur Absicherung der Familie nicht zu gefährden.
Ihr afm Berater analysiert gerne Ihre individuelle Ausgangssituation, überprüft bereits bestehende Verträge und erarbeitet eine auf Sie und Ihr Unternehmen zugeschnittene Versorgungsstrategie.
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