bAV
Konzepte mit Arbeitgeberzuschuss als Instrument der Mitarbeiterbindung
In den aktuellen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes in Verbindung mit der Alterung der Gesellschaft wird es für Unternehmen immer wichtiger, ihren Mitarbeitern attraktive Vergütungssysteme anzubieten. Der zunehmende Fachkräftemangel erfordert neue Angebote, um im Wettbewerb um hoch qualifizierte Fach- und Führungskräfte mithalten zu können.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) verfolgt in ihrer klassischen Form das Ziel der Mitarbeiterbindung, da Leistungen des Arbeitgebers unter den Vorbehalt einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gestellt werden können. Hierzu können die Unternehmen verschiedene Vereinbarungen vorgeben und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte bAV nutzen:
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- Vereinbarung einer bestimmten Wartezeit vor Erteilung der Zusage (Mindestbetriebszugehörigkeit z. B. Zusage der Leistung nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit)
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- Staffelung der Leistung mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit (z. B. gestaffelte Erhöhung der Leistung in Drei- oder Fünfjahresschritten)
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- Koppelung des Bezugsrechts der Zusage an Erdienungsfristen nach erteilter Zusage (Maximal sind gesetzlich hierbei sogenannte Unverfallbarkeitsfristen von fünf Jahren zulässig. Das heißt, dass der erdiente Anspruch der erteilten Zusage des Arbeitgebers im Falle des Betriebsausscheidens dem Mitarbeiter erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren entsteht.)
Neben dem für die Mitarbeiter geschaffenen Anreiz, mit zunehmender Betriebstreue durch zusätzliche Altersvorsorgebausteine belohnt zu werden, führt die arbeitgeberfinanzierte bAV im Vergleich zu einer gängigen Lohnerhöhung systematisch zur Senkung von Lohnnebenkosten. Dies ist darin begründet, dass die bAV-Beiträge des Arbeitgebers bis zu einem bestimmten Umfang nicht nur steuerfrei in die Versorgung des Mitarbeiters eingebracht werden können, sondern die Beiträge auch von den Sozialabgaben befreit werden:
Neben einer rein arbeitgeberfinanzierten bAV oder zurzeit sehr beliebten Mischfinanzierungsmodellen kann eine Zuschussvereinbarung zu Entgeltumwandlungen der Mitarbeiter als Mindeststandard eingeführt werden, der häufig auch durch tarifvertragliche Vorgaben erforderlich ist.
Dieser Arbeitgeberbaustein wird vollständig durch ersparte Lohnnebenkosten des Arbeitgebers refinanziert, die in Folge einer Entgeltumwandlung des Mitarbeiters automatisch für den Arbeitgeber entstehen. Hiermit erlangt das Unternehmen den Einstieg in eine Komponente der bAV, die der Arbeitgeber regelmäßig und ohne eigene zusätzliche Aufwendungen leisten kann, und profitiert durch eine steigende Akzeptanz des eigenen bAV-Modells innerhalb der Belegschaft.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Wirkung aus Arbeitgebersicht:
Aus Arbeitnehmersicht kann sich in dem zuvor dargestellten Beispiel folgendes Leistungsbild vor Steuern und Abgaben zum Rentenbeginn ergeben:
Ein bAV-Konzept ist letztlich so einzigartig wie das Unternehmen. Sie haben die Möglichkeit, ein System der betrieblichen Altersversorgung einzuführen, das auf Ihr Unternehmen optimal zugeschnitten ist – je nach gewünschtem Wirkungsgrad liquiditätsneutral oder nachhaltig mitarbeiterbindend und lohnnebenkostensparend.
Dabei können Sie sich auf unsere erfahrenen Experten verlassen, die Sie gerne bei der Ausgestaltung Ihres Konzeptes unterstützen: Von der Konzeption über die Kommunikation bis hin zur individuellen Mitarbeiterberatung (inkl. Dokumentation) stehen wir Ihnen zur Seite.
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