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Arbeitsunfähigkeit

Ar­beits­unfähig­keit | Be­rufs­unfähig­keit

Die neu­en Ta­ri­fe leis­ten mehr!

Der Ver­lust der ei­ge­nen Ar­beits­kraft ist ei­nes der größten Exis­tenz­ri­si­ken über­haupt. Fällt das Ein­kom­men auf­grund ei­ner Er­kran­kung oder ei­nes Un­falls weg, ist das En­de der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit schnell er­reicht.

Ei­ne Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung schützt vor den exis­ten­zi­el­len Fol­gen. Die Ver­tragsbe­din­gun­gen für ei­ne sol­che Ver­sor­gung ha­ben sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren ste­tig ver­bes­sert. So wur­de z. B. das Recht des Ver­si­che­rers, im Fall der Be­rufs­unfähig­keit auf ei­ne an­de­re be­ruf­li­che Tätig­keit zu ver­wei­sen, die theo­re­tisch aus­geübt wer­den könn­te, prak­tisch vollständig aus­ge­schlos­sen (Ver­zicht auf ab­strak­te Ver­wei­sung).

In der Pra­xis ent­steht al­ler­dings häufig ei­ne Leis­tungslücke im Über­gang von ei­ner Krank­heit in ei­ne Be­rufs­unfähig­keit. Der Kran­ken­ver­si­che­rer stellt die Leis­tung ei­ner Ta­ge­geld­ver­si­che­rung ein, der Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rer hat die Be­rufs­unfähig­keit al­ler­dings noch nicht an­er­kannt. Bei­de Ver­si­che­rer be­zie­hen sich hier­bei auf un­ter­schied­li­che Leis­tungs­de­fi­ni­tio­nen in­ner­halb der je­wei­li­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Arbeitsunfähigkeit Ak­tu­el­le Ent­wick­lun­gen am An­bie­ter­markt zei­gen, dass die Möglich­keit, frühzei­ti­ger Leis­tun­gen aus ei­ner sol­chen Be­rufs­unfähig­keits­ver­si­che­rung zu er­hal­ten, von ei­ni­gen An­bie­tern wei­ter im Sin­ne des Kun­den aus­ge­baut wur­de. Denn nicht je­de Krank­heit führt zum Glück da­zu, dass Sie auch be­rufs­unfähig wer­den. Trotz­dem kann es sein, dass Sie we­gen lang­wie­ri­ger Er­kran­kun­gen über meh­re­re Mo­na­te ar­beits­unfähig sind.

So bie­ten aus­gewähl­te An­bie­ter mitt­ler­wei­le auch ei­ne zeit­lich be­grenz­te Zah­lung der Ren­te, wenn le­dig­lich ei­ne länge­re Ar­beits­unfähig­keit vor­liegt.

Ar­beits­unfähig ist je­der, der einen „gel­ben Schein“ vom Arzt erhält. Bei der Ar­beits­unfähig­keit wird – im Ge­gen­satz zur Be­rufs­unfähig­keit – aber da­von aus­ge­gan­gen, dass die­se nur vorüber­ge­hend sein wird. Die Ge­ne­sung von ei­ner Krank­heit kann sich je­doch über meh­re­re Mo­na­te hin­zie­hen z. B. bei kom­pli­zier­ten Kno­chen­brüchen oder ei­ner schwe­ren Lun­gen­entzündung. Lei­der ent­steht schon zu die­sem Zeit­punkt häufig ei­ne fi­nan­zi­el­le Schief­la­ge. Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Hier hel­fen Ver­trags­be­din­gun­gen, die ge­gen ärzt­li­chen Nach­weis der min­des­tens sechs Mo­na­te an­dau­ern­den Ar­beits­unfähig­keit be­reits die BU-Ren­te leis­ten. Bei Er­kran­kun­gen, die nicht akut ver­lau­fen, son­dern de­ren Aus­hei­lungs­pro­gno­se zu ei­nem frühen Zeit­punkt nicht ge­stellt wer­den kann, hel­fen die­se Ar­beits­unfähig­keits­klau­seln, das Ver­fah­ren zur Leis­tungs­prüfung zeit­lich zu über­brücken. Dies ist z. B. bei Krebser­kran­kun­gen häufig der Fall oder bei psy­chi­schen Er­kran­kungs­bil­dern. Be­son­ders vor­teil­haft für pri­vat Kran­ken­ver­si­cher­te ist ei­ne wei­te­re Neue­rung in aus­gewähl­ten Be­din­gungs­wer­ken. Bei gleich­zei­ti­gem Be­ste­hen der Be­rufs­unfähig­keits­ver­sor­gung im sel­ben Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men spre­chen die­se Ver­si­che­rer die Ga­ran­tie aus, dass der naht­lo­se Über­gang zwi­schen der Kran­ken­ta­ge­geld­zah­lung und der Leis­tung der Be­rufs­unfähig­keits­ren­te gewähr­leis­tet ist.

Es ist da­her ein­fach er­for­der­lich, den be­ste­hen­den Be­rufs­unfähig­keits­schutz über­prüfen zu las­sen und so von den Ver­bes­se­run­gen und Er­wei­te­run­gen zu pro­fi­tie­ren.

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